Devisenpolitik

Zwei Aspekte der zur Zeit des Nationalsozialismus als antisemitisch einzustufenden Devisenpolitik hatten direkte Auswirkungen auf die Emigration. Im Zentrum des Interesses der Devisenüberwachungs-Abteilungen standen die finanziellen Rücklagen der jüdischen Verfolgten. Die Abteilungen waren auch an der Durchsetzung von Sicherungsanordnungen für die Konten und Wertpapierdepots beteiligt. Durch die Kontrolle des Zahlungsverkehrs wurde die Emigration erheblich behindert.

Schon 1931 richteten die Finanzbehörden Devisenstellen ein. Nach dem Erlass der Reichsfluchtsteuer durch das Kabinett Brüning war eine Kontrollinstanz notwendig geworden, da der Transfer von Reichsmark ins Ausland von da an genehmigungspflichtig war. In den Jahren nach 1933 weitete die zuständige Ministerialbehörde in Berlin die Devisenüberwachung erheblich aus. Die Übertragung von Kompetenzen auf die Länderebene, d.h. auf die Oberfinanzpräsidien (OFP), entwickelte offenbar eine besondere Dynamik. Waren diese oberen Landesbehörden zunächst nur in die Eintreibung der Sondersteuern involviert, wuchs die personelle Ausstattung durch die Einrichtung der Devisenüberwachungs-Abteilungen in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre stark an. Auch Zoll und Polizei profitierten von der Ausweitung der Finanzkontrolle.

Devisenüberwachung behinderte die Emigration

Viele der Richtlinien, die in direktem Zusammenhang mit der jüdischen Emigration standen, kamen aus dem Reichswirtschaftministerium. Sie bezogen sich auf die Auswanderer-Guthaben, mit Sperrvermerken versehene Sparkonten jüdischer Kunden bei lokalen Sparkassen oder überregionalen Bankenhäusern und das Umzugsgut.

Für die meisten jüdischen Auswanderer waren die Bestimmungen des Devisengesetzes von 1934 und die Neuauflage vom 12. Dezember 1938 von enormer Bedeutung. Hinzu kamen die Richtlinie zur Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 sowie der Runderlass Nr. 16/39 des Reichswirtschaftsministers vom 23. Oktober 1939.

Neue Devisengesetze bedeuteten Verschärfungen der Rechtslage

Devisengesetz und Richtlinie verschärften jeweils in Abschnitt IV die Voraussetzungen für jüdische Emigranten. So mussten sie z.B. alle Gegenstände, die über den persönlichen Gebrauch hinausgingen und  ins Ausland mitgenommen werden sollten, anmelden und den Transport von der Devisenstelle genehmigen lassen.1 Diese Regelung galt ausschließlich für jüdische Reisende, man kann sie durchaus als „Mittel zur Erschließung der jüdischen Emigration als staatliche Einnahmequelle"2 bezeichnen. Instrumente dieser Erschließung waren die Reichsfluchtsteuer,  Auswanderersperr-Guthaben, gesperrte Wertpapierdepots und die Besteuerung des Umzugsguts. Wie intensiv die Kontrollen der Überwachungs-Abteilung des OFP Hannover waren, mag das Beispiel von Max Rothenberg verdeutlichen. Als junger Mann war er nach Göttingen gekommen, im Textilkaufhaus Gräfenberg in der Weender Straße hatte er seine Lehre abgeschlossen und war als leitender Angestellter übernommen worden.3 Nachdem er Göttingen verlassen hatte um im westniedersächsischen Nordhorn eine Stelle bei einem jüdischen Kaufmann anzutreten, geriet Max Rothenberg ins Visier der Zollfahndung Lingen. Da Nordhorn direkt an der holländischen Grenze liegt, bestand der Verdacht des illegalen Devisentransfers ins Ausland.

Einsatz der Zollfahnder war teurer als das "Devisenvergehen"

Am Ende legte eine intensive Recherche durch zwei Zollfahnder aber nur einen geringen Verstoß gegen die Geldwechsel-Bestimmungen beim Grenzübertritt frei. Besuche im Nachbarland waren und sind im Grenzgebiet alltäglich. Zum Einkaufen wurden dafür nur geringe Beträge getauscht. Max Rothenberg war eine Neuregelung unbekannt, gegen die er schließlich verstieß. Selbst die Überwachungs-Abteilung in Hannover stufte dieses Vergehen als Bagatellfall ein und verhängte eine geringe Geldstrafe. Es stellte sich heraus, dass die Arbeitskosten für die beiden Zollfahnder deutlich höher waren als die Strafe für Max Rothenberg.

Ähnlich erging es Hildegard Meyerstein aus Bremke. Bei ihrer Flucht aus dem Deutschen Reich in die Niederlande im Januar 1939 wurde sie ebenfalls von Zollfahndern kontrolliert. Diesmal stammten die Beamten aus dem Grenzübergangsort Bentheim, zuständig war das Hauptzollamt Nordhorn. Dieses musste seine Tätigkeit in "jüdischen Belangen" mit der Überwachungs-Abteilung des OFP in Hannover abstimmen. Beim Grenzübertritt stellten die Beamten fest, dass Hildegard Meyerstein keine Ausfuhrgenehmigung der Devisenstelle Hannover für ihre Armbanduhr und einen Armreif - also persönliche Schmuckgegenstände - vorweisen konnte.4

Beim Grenzübertritt eine Armbanduhr beschlagnahmt

Offenbar reichte das "Delikt" nicht aus, um Hilde Meyerstein die Ausreise nach Holland zu verweigern. Stattdessen beschlagnahmte die Zollfahndung kurzerhand die Gegenstände. Da man die junge Frau nach ihrer Flucht nicht mehr zur Rechenschaft ziehen konnte, verzichtete die Devisenstelle auf eine Anzeige. Letztlich ging es auch hier um nichts anderes, als sich das "jüdische Vermögen" einzuverleiben.


Fußnoten

  1. Vgl. Rudolf Kühne: Grundriss des Devisenrechts. Ein Leitfaden durch die deutsche Devisengesetzgebung, Berlin 1939, S. 18.
  2. Vgl. Christoph Franke: Legalisiertes Unrecht. Devisenbewirtschaftung und Judenverfolgung am Beispiel des Oberfinanzpräsidiums Hannover 1931-1945, Hannover 2011, S. 62.
  3. Siehe auch: Fallbeispiele "Rothenberg".
  4. Strafbescheid gegen Hilde Meyerstein, NLA-HStAH, Hann. 210 Acc. 2004/059 Nr. 68 Bl. 1.

Vorherige Seite: Finanzämter

Nächste Seite: Sondersteuern